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Satzung des Kommunikations-Fördervereins Augsburger Land e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Sitzung des Vorstands
§ 10 Kassenführung
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Haftung
§ 14 Aufwandsentschädigung
§ 15 Auflösung des Vereins
Gültigkeit, Änderungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Kommunikations-Förderverein Augsburger Land e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung, die Integration verschiedener Gesellschaftsschichten und die Völkerverständigung. Der Verein will insbesondere die Integration der neuen Medien neben, nicht anstelle der hergebrachten Formen der Kommunikation in die Gesellschaft fördern. Zudem will der Verein den Jugendschutz gerade bei den neuen Medien fördern.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck
    a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz mit Einwählknoten in das Bayernnetz (BayNet) heranführen und deren Bürgernetzvereine fördern.
    b) zu diesem Thema und anderen Themen der neuen Medien Forbildungsveranstaltungen, Seminare und Kongresse durchführen sowie geeignetes Lehr- und Lernmaterial erstellen und abgeben.
    c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern diese nicht lediglich Auslagen erstatten (§ 14).
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Es gibt aktive und passive Mitglieder (fördernde Mitglieder).
  3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus, durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele, aktiv unterstützen. Sie sind gleichmäßig stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  4. Der Antrag auf Aufnahme aktiver Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand oder einzelne von ihm ermächtigte Vorstandsmitglieder.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  7. Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen wurde.
  8. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
  9. Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift dem Vorstand schriftlich mitteilen.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jeweils zum 2. Januar Jahresbeiträge erhoben. Bei neuen Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag eine Woche nach Aufnahme in den Verein fällig.
  2. Die Beiträge der Mitglieder werden nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
  3. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits ein Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.
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§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf aktiven Vereinsmitgliedern. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart (=Schatzmeister), und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    a) Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Verwaltung des Vereinsvermögens
    d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    e) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern
    f) laufende Geschäfte

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht - außer bei Vorstandsbeschlüssen - an einen Dritten für einzelne Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
  5. Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte über 2000 DM sind im Innenverhältnis für den Verein nur bindend, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende oder dringende Angelegenheiten, die im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Vereins stehen.
  6. Der Vorstand kann einzelne Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen im Einzelfall oder auf Dauer beiziehen.
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§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen, es gilt das Datum des Poststempels.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
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§ 10 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden aufgebracht.
  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands
    b) Festsetzung des Jahresbeitrags
    c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
    e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder über einen Ausschluß

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. oder die Einberufung von 1/4 der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die einberufung von 10 von Hundert der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds.
  4. Jeweils drei Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Schriftlich im Sinne dieses Textes ist aus die Fernkopie (Fax).
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§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlußfähig. Die Stimmabgabe kann in Vertretung nur schriftlich unter der Angabe des Tagesordnungspunktes erfolgen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder das beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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§ 13 Haftung

  1. Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.
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§ 14 Aufwandsentschädigung

  1. Vorstandsmitglieder besitzen einen Anspruch für Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallen und vorher vom Vorstand genehmigt wurden.
  2. Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn ihre Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.
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§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die geleistete Kapitaleinlage der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.12.1996 errichtet. In der Jahreshauptversammlung vom 04.01.1998 wurde die Satzung in folgenden Punkten gändert:

§ 1: Abs.4
§ 2, Neufassung
§ 7 Abs.1, S.2
§ 11 Abs.2, S.2
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Letzte Änderung 01.01.1970 01:00:00 von (chaot). An alle Abmahner und sonstigen Abzocker bitte lesen: Impressum( §5 TMG )